Eltern
Allgemeine Informationen für Eltern
Erziehung zur Selbstständigkeit
Bitte entlassen Sie Ihr Kind vor dem Schulhaus und holen es auch dort erst wieder ab. Selbst Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Jahrgangsstufe können selbstständig das Schulgelände betreten und auch wieder verlassen. Sie werden zur Eigenständigkeit von unseren Lehrkräften angehalten und sind auch stolz auf dieses eigenverantwortliche Handeln. Bitte unterstützen Sie ihr Kind bei dieser wichtigen Erfahrung!
Vorschriften über Beurlaubungen
Die Möglichkeit der Beurlaubung vom Unterricht ist m § 36 (3) der VSO geregelt. " Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden." Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Anfragen diesbezüglich werden den schulrechtlichen Vorgaben untergeordnet. Urlaubsplanungen der Eltern - billigere Reisemöglichkeiten, Urlaubsvorgaben der Erziehungsberechtigten usw. - sind sicherlich keine Gründe, bei denen einer Beurlaubung vom Unterricht zugestimmt wird.
Fernbleiben vom Unterricht (Benachrichtigung bei Erkrankung, Entschuldigungen)
Sollte Ihr Kind aufgrund einer Erkrankung an der Teilnahme am Unterricht verhindert sein, verständigen Sie uns bitte telefonisch vor Unterrichtsbeginn. Das Sekretariat ist dazu ab 7:00 Ur besetzt. Bei unentschuldigtem Fernbleiben müssen wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um den Verbleib Ihres Kindes zu klären. Dies stellt für die Schule meist einen großen zeitlichen und organisatorischen Aufwand dar.
Schriftliche Entschuldigungen müssen zusätzlich immer spätestens am 2. Tag nachgereicht werden. Ab dem 4. Krankheitstag ist ein ärztliches Attest erforderlich. Sollten sich im Laufes des Schuljahres Änderungen bei den Notfallangaben (Notfallzettel) ergeben, teilen Sie uns die bitte unverzüglich mit.
Verhalten bei Schulunfällen
Falls Ihr Kind auf dem Schulweg oder im Unterricht bzw. in den Pausen verunfallt, geben Sie uns bitte sofort Bescheid, damit die Schule den entsprechenden Antrag an die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) weiterreichen können.
Abnahme unterrichtsfremder Gegenstände
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Handys und sonstige digitale Speichermedien auszuschalten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Gegenstand eingehalten und ausschließlich an die Erziehungsberechtigten persönlich ausgegeben.